Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Lieferungen und Leistungen der aveo flight academy Ltd & Co kg in der Folge kurz „AVEO“ genannt erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese AGB sind vereinbarter Bestandteil aller mit AVEO abgeschlossenen Verträge. Sie gelten für künftige Verträge auch dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich einbezogen werden. Mit diesen AGB nicht übereinstimmende AGB des Auftraggebers sind für AVEO nur dann verbindlich, wenn sie bei Vertragsabschluss von dieser schriftlich anerkannt wurden. Sämtliche Änderungen dieser AGB und alle sonstigen Nebenabreden
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von AVEO.

§ 1 Angebote und Stornogebühren

  1. Angebote sind stets freibleibend.
  2. Angebote werden auf der Basis der Leistungsdaten des betreffenden Luftfahrzeuges in Meereshöhe bei Normalatmosphäre erstellt.
  3. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass die Leistungsdaten eines Luftfahrzeugs sowohl von der Höhe über N.N. als auch von der am Tage der Flugdurchführung herrschenden Temperatur abhängig sind. Die im Angebot und in der Auftragsbestätigung genannten Flugzeiten sind daher Richtwerte.
  4. Angaben in Prospekten, Werbeschaltungen, Exposés etc. sind einschließlich der genannten Preise unverbindlich.
  5. Stornogebühren:
    • Innerhalb von 5 Kalendertagen vor dem Einsatztermin: 30 % der Auftragssumme
    • Ab 24 Stunden vor dem Einsatztermin: 50 % der Auftragssumme
    • Weniger als 12 Stunden davor: 100 % der Auftragssumme

§ 2 Liefer- und Einsatzfristen, Verzug, Unmöglichkeit

  1. Die Liefer- bzw. Einsatzfrist beginnt mit dem in der Auftragsbestätigung enthaltenen Datum. Bei durch den Auftraggeber gewünschten Änderungen bestimmt sich der
    Beginn der Liefer- bzw. Einsatzzeit nach dem Datum der schriftlichen Änderungsbestätigung. Die Auftrags- und Änderungsbestätigungen werden von AVEO
    unverzüglich ausgefertigt.
  2. Gegenüber Kaufleuten gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Liefer- bzw. Einsatzfristen unverbindlich sind, es sei denn, dass in der schriftlichen Auftragsbestätigung
    eine Zusicherung des Termins enthalten ist.
  3. Höhere Gewalt, Kriegsgefahr, Mobilmachung, Ausrufung des Ausnahmezustandes und andere Gründe, die AVEO nicht zu vertreten hat und die Ausführung des
    Auftrages verhindern, entbinden diese von der Leistungspflicht für die Dauer der Behinderung. Hierunter fallen alle außerhalb des Machtbereiches von AVEO liegenden
    Umstände, insbesondere auch die Verweigerung von Flug-, Strecken- und Außenlandegenehmigungen durch die zuständigen Behörden, die Witterungslage,
    Flugunfälle, Triebwerksschäden, Ausfall von Piloten, die nicht rechtzeitige Bereitstellung von Treibstoff durch die beauftragte Lieferfirma u. dgl. In den vorgenannten
    Fällen haftet AVEO nicht für bei den Kunden eingetretene Schäden
  4. AVEO verpflichtet sich, in den in Punkt 3 genannten Fällen, die eingetretenen Behinderungen mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln baldmöglichst zu beseitigen,
    wobei der Auftraggeber die ihm zumutbare Unterstützung zu gewähren hat. Überschreitet eine Behinderung jedoch die zumutbare Zeit, so können beide
    Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten. AVEO steht dann die Verrechnung der bereits erbrachten Leistungen zu. In all den in den Punkten 3 und 4 genannten Fällen
    sind Regressansprüche an AVEO ausgeschlossen.
  5. Gerät AVEO schuldhaft in Verzug, so hat ihr der Auftraggeber schriftlich eine Nachfrist von 2 Wochen zu setzen. Regressansprüche können nur erhoben werden,
    sofern der Verzug von AVEO zumindest grob fahrlässig verursacht wurde. Dasselbe gilt bei von AVEO zu vertretender Unmöglichkeit.

§ 3 Genehmigungen, Landeplatz, Be- und Entladung, Übernahme

  1. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass vor Auftragsdurchführung alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen, wie Abflug- und Landegenehmigungen,
    eventuell erforderliche Sondergenehmigungen, wie Tieffluggenehmigung, aufgrund gesetzlicher Bestimmungen vorliegen müssen.
    Besonderheiten Helicopter:
    1. Erforderliche behördlichen Genehmigungen
      a) wie Genehmigungen für Außenabflug- und Außenlandung, eventuell erforderliche Sondergenehmigungen zum Abwerfen und Ablassen von Stoffen,
      Luftbildgenehmigung usw.
      b) für Außenlandeplätze, die zur Aufnahme von Personen und Lasten vorgesehen sind, die Zustimmungserklärung des Grundstücksverfügungsberechtigten
      müssen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen vorliegen.
    2. Grundsätzlich wird AVEO für die Einholung dieser Genehmigungen sorgen. Der Auftraggeber verpflichtet sich jedoch AVEO zu unterstützen und
      gegebenenfalls in deren Auftrag tätig zu werden.
    3. Die Außenlandeplätze müssen vom Auftraggeber so abgesichert werden, dass ein Betreten durch Unbefugte während des Flugbetriebes ausgeschlossen ist. Die Anweisungen des Piloten und des Bodenpersonals, die den Flugbetrieb betreffen, sind unbedingt zu befolgen. AVEO haftet nicht für evtl. eintretende Schäden bei Nichtbefolgung von Einsatzanweisungen und/oder nicht ausreichend abgesicherten Außenlandeplätzen. Im Übrigen haftet AVEO nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Vom Auftraggeber ist ein Mitarbeiter namhaft zu machen, der gegenüber AVEO für die Auftragsabwicklung verantwortlich zeichnet.
    4. Die Außenlandeplätze sind nach den Anweisungen der Mitarbeiter von AVEO vorzubereiten (keine losen Gegenstände, staubfrei), während des Flugbetriebes
      instand zu halten und nach Auftragsdurchführung in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Die Kosten hierfür sind vom Auftraggeber zu tragen. Wird
      entweder der im Angebot festgelegte Be- oder Abladeplatz ohne Einverständnis von AVEO geändert, oder sollte sich vor bzw. während der Auftragsdurchführung
      der vom Auftraggeber ausgewählte Lande-, Belade- bzw. Entladeplatz als nicht geeignet erweisen, so dass auf andere Plätze ausgewichen werden muss, sind
      die dadurch entstehenden Mehrflugzeiten und Mehrkosten vom Auftraggeber zu tragen.
    5. Gefahrübergang und Versicherung bei Außenlasten
      1. Bei Lastentransporten geht die Gefahr auf AVEO über, sobald das mit dem Fluggerät verbundene Transportgut die Erdoberfläche verlässt, und zwar so lange,
        bis das Transportgut wieder abgesetzt ist.
      2. Die Haftung von AVEO wegen Frachtschäden, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts, gegenüber den Auftraggebern von AVEO ist
        begrenzt auf maximal SZR 17,00 pro Kilogramm beförderter Fracht (entsprechend EU-Verordnung 785/2004). Sollte darüber hinaus eine Transportversicherung
        gewünscht sein, ist diese separat vom Auftraggeber, auf dessen Kosten, abzuschließen oder muss vor dem Transport mit Angabe der Versicherungssumme
        explizit bei AVEO entgeltlich beantragt werden.
  2. Das Transportgut ist vom Auftraggeber gewogen und mit Stücklisten versehen am vereinbarten Landeplatz rechtzeitig bereitzustellen und in die von AVEO bereitgestellten Transportmittel zu verladen. Kann bei einem Flugeinsatz aufgrund Verschulden des Kunden (z. B. schlechte Vorbereitung der Baustelle, falsche Gewichtsangaben, nicht passende Teile bei Montagen u. ä.) und den dadurch entstehenden längeren Flugzeiten der angebotene Festpreis nicht gehalten werden, hat der Kunde für diese zusätzlichen Kosten aufzukommen. Der Transport von Gefahrgut muss nach den IATA-Bestimmungen für gefährliche Güter erfolgen.

§ 4 Preise

  1. Die angebotenen Preise sind Nettopreise ohne MWSt und ohne die Passagierabgabe gem. den landesspezifischen Regelungen (z. B. LuftVStG). Die MwSt. und die Passagierabgabe werden in den Rechnungen gesondert ausgewiesen und sind vom Auftraggeber zu tragen.
  2. Falls sich Löhne, Gehälter, Betriebsmittelkosten (insbesondere Treibstoffpreise), staatliche Abgaben, Gebühren und Steuern usw. nach der Auftragsbestätigung
    oder während der Auftragsdauer erhöhen, sind die Mehrkosten gegen Nachweis vom Auftraggeber gesondert zu vergüten. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber den
    vereinbarten Arbeitsumfang ändert und dadurch z. B. Übernachtungskosten, Fahrtkosten und dgl. für Mitarbeiter von AVEO entstehen.
  3. Die Kosten für die Überführungen, d. h. Flüge zwischen dem Standort des Fluggerätes und dem Ort der Auftragserfüllung, sind stets vom Auftraggeber zu tragen,
    auch wenn diese in der Auftragsbestätigung nicht gesondert ausgewiesen sind.

§ 5 Lieferscheine, Flugberichte

Den Lieferschein bzw. Flugbericht unterschreibenden Personen gelten gegenüber AVEO als zur Annahme der Lieferungen und Leistungen bevollmächtigt. Diese Personen gelten als ermächtigt, das Liefer- und Leistungsverzeichnis durch Unterzeichnung des Lieferscheines bzw. Flugberichtes anzuerkennen.

§ 6 Haftung

AVEO haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere – soweit anwendbar -, gemäß der Bestimmungen des Warschauer Abkommens und des Montrealer Übereinkommens sowie der Verordnungen (EG) Nr. 785/2004 und (EG) Nr. 285/2010. Soweit zulässig wird die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz beschränkt. Die Mindesthöhe der Versicherungssumme für den Fall der Tötung, der Körperverletzung oder der Gesundheitsbeschädigung eines Fluggastes beträgt für jede Person 250.000,00 SZR. Für den Fall der verspäteten Beförderung eines Fluggastes haftet der Luftfrachtführer bis zu einem Betrag von 4.694,00 SZR.

In Bezug auf Reisegepäck haftet der Luftfrachtführer für jeden Fluggast nur bis zu einem Betrag von 1.131,00 SZR. Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beläuft sich für den Luftfrachtführer, der ein Luftfahrzeug betreibt oder führt, auf 19,00 SZR je Kilogramm des beförderten Gutes. Die Haftung gegenüber Dritten (nicht Passagieren) richtet sich nach dem maximalen Abfluggewicht des Luftfahrzeugs. Für Luftfahrzeuge z.B. mit untenstehenden maximalen Abfluggewichten ergeben sich daher die entsprechenden Mindestversicherungssummen. Im Übrigen wird auf die entsprechenden gesetzlichen Regelungen verwiesen.

Mindestversicherungssumme bei Abfluggewicht des Helikopters/Jets

(MTOM) in kg < 2.700 = SZR 3.000.000

Anmerkung: Das Sonderziehungsrecht (SZR) ist eine Recheneinheit des Internationalen Währungsfonds (IWF/IMF International Monetary Fund). Es enthält feste Beträge der wichtigsten Weltwährungen US-Dollar, Euro, Yen sowie britisches Pfund und wird täglich neu festgesetzt. Der Gegenwert zu SZR 1,00 beträgt ca. EUR 1,22.

§ 7 Mängelhaftung

  1. Mängel sind gegenüber AVEO schriftlich und unverzüglich in der Geschäftsstelle zu rügen. Bei nicht fristgerechter Rüge gilt die Lieferung bzw. Leistung als genehmigt. Mündlich oder fernmündlich vorgetragene Mängelrügen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Empfangsbestätigung seitens AVEO. Flugbegleiter und Bodenpersonal sind zur Entgegennahme der Rüge nicht befugt. Die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen wird mit 3 Monaten
    ab Beendigung des Auftrages vereinbart. Nach Ablauf der Ausschlussfrist ist eine Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen nicht mehr möglich.
  2. Bei berechtigten Mängelrügen ersetzt AVEO das gelieferte bzw. transportierte Material. AVEO kann aber auch den Minderwert ersetzen. Für Fälle, in denen AVEO für
    die Materiallieferung ebenfalls verantwortlich ist, werden auch die Flugkosten ersetzt. Darüber hinaus bestehen keine Schadensersatzansprüche.
  3. Für Schäden, die durch den Transport oder den im Rahmen eines Auftrages vereinbarten oder sonst notwendigen Abwurf von gefährlichen Stoffen oder anderen
    Gegenständen am Fluggerät oder an Dritten entstehen, haftet der Auftraggeber.

§ 8 Personentransporte im Rahmen von Charter – und Rundflügen mit Hubschraubern

  1. Durch den Erwerb eines Flugtickets (Auftragsbestätigung) ist zwischen dem Fluggast und AVEO ein Beförderungsvertrag abgeschlossen. Der Inhaber des Flugtickets ist in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe gegen Unfall versichert. Das im Fluggerät mitgeführte Reisegepäck ist ebenfalls in der gesetzlichen Höhe versichert.
  2. Bei Landungen außerhalb des Standortes gehen sämtliche Spesen und Nebenkosten, wie Lande- und Flughafengebühren, Hangarierung sowie Verpflegung und Unterkunft der Besatzung sowie das Schlechtwetterrisiko (z. B. Umkehrflüge zu Ausweichlandeplätzen) zu Lasten des Auftraggebers.
  3. AVEO behält sich vor, die Flüge aus technischen und/oder meteorologischen Gründen abzusagen.

Besonderheiten Helicopter-Rundflüge

    1. Für Rundflüge gemäß unserem Rundflugprogramm gelten folgende zusätzliche Bedingungen:
      Das Ticket erlangt erst nach vollständiger Bezahlung seine Gültigkeit.
    2. Ein Flugtermin kommt zustande, wenn eine oder mehrere Maschinen ausgebucht sind. Die Fa. AVEO nimmt wegen Terminabsprache zeitgerecht Kontakt mit
      dem Inhaber des Tickets auf.
    3. Der Passagier nimmt zur Kenntnis, dass aus organisatorischen und/oder wettertechnischen Gründen zwischen Erwerb eines Tickets und der Durchführung
      des Fluges erhebliche Zeit verstreichen kann.
    4. Bei Absage nach § 8 3. verfallen die Ansprüche des Passagiers nicht. In diesem Fall wird baldmöglichst ein neuer Termin vereinbart.
    5. Lehnt ein Ticketinhaber einen Terminvorschlag von AVEO dreimalig ab, so behält sich AVEO vor, das Ticket gegen Erstattung des Flugpreises, abzüglich 20%
      Bearbeitungsgebühr, zurückzufordern.
    6. Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Flugtermin.
    7. Tritt der Passagier von einem bereits vereinbarten Rundflugtermin innerhalb 72 h vor der Durchführung zurück, ohne für einen Ersatz zu sorgen, oder
      erscheint er zu einem vereinbarten Rundflugtermin nicht oder zu spät, verfällt der Anspruch auf einen Mitflug ersatzlos
    8. Für den Fall einer von AVEO akzeptierten Stornierung bzw Gutschrift mit Kaufpreiserstattung berechnet AVEO in jedem einzelnen Fall eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 40€ ( inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer ). Es gilt als vereinbart dass diese Gebühr vom Gutschrifts- Stornierungsbetrag abgezogen

Besonderheiten für Tickets von Kooperationspartnern

Bei Erwerb von Gutscheinen bei Kooperationspartnern wie zB. Jochen Schweitzer, Skytravel, Groupon, Travelzoo, Daily Deal, Oecher Deal ( Umfängliche Liste auf Anfrage ) werden die zuvor genannten Bedingungen nach §8 wie folgt geändert/ergänzt:

    1. Die Buchung zum vereinbarten Rundflugtermin ist verbindlich, bei Nichterscheinen verfällt der Gutschein ersatzlos. Mit der Buchung entsteht der Beförderungsvertrag sodass der Gutschein des Kooperationspartners bei bestätigter Buchung eingelöst wird. Wichtig: Aveo tritt dadurch nicht in die Rückzahlungsleistung des Kooperationspartners ein.
    2. Lehnt ein Ticketinhaber die Terminvorschläge von AVEO ab, so verfällt das Ticket nach Ablauf der Gültigkeit. Die Termine sind Bestandteil des jeweiligen Angebotes und online bei Gutscheinerwerb aufgeführt. Hier ist keine Verlängerung oder Terminverschiebung mehr möglich.
    3. AVEO nimmt keine Kaufpreiserstattung vor. Bei einer Stornierung vor 72 Stunden vor dem geplanten Abflugtermin ist der Passagier verpflichtet sich selbst dem Kooperationspartner (Gutscheinaussteller) in Verbindung zu setzen. Erhält AVEO keine Mitteilung über eine Stornierung wird der Gutschein abgerechnet.
    4. Grundsätzlich ist der Ticketinhaber verpflichtet, seinen Gutschein an aveo auszuhändigen, auch wenn er durch Eigenverschulden nicht am Flug teilnehmen konnte ( z.B. Verspätung, Nichterscheinen etc )

§ 9 Zahlung

  1. Flugaufträge werden i. d. R. per Vorkasse abgerechnet. Rechnungen sind sofort nach Erhalt zahlbar. Sondervereinbarungen bedürfen der Schriftform. Schecks
    werden nur zahlungshalber angenommen. Bei Verzug hat der Auftraggeber ohne Mahnung Verzugszinsen in der Höhe von 10 % zu ersetzen.
  2. Werden AVEO nach Annahme des Auftrages Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Zweifel ziehen, ist AVEO berechtigt, vom
    Vertrag zurückzutreten oder nur gegen Vorkasse bzw. Sicherheitsleistung zu leisten. Wird der Auftrag bereits abgewickelt, kann AVEO sofort alle Leistungen einstellen
    und abrechnen. Bezüglich des noch nicht durchgeführten Auftragsteiles kann sie Sicherheitsleistungen verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

§ 10 Aufrechnung

Dem Auftraggeber steht ein Aufrechnungsrecht nur dann zu, wenn seine Gegenforderung schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle an AVEO erteilten Aufträge ist Dinslaken. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass zwischen den Vertragsteilen ausschließlich deutsches Recht anzuwenden ist.

§ 12 Allgemeines

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so hat dies auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen keinen Einfluss. Ungültige Bestimmungen sind so auszulegen, dass Sie dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen.
Die Anweisungen der Piloten und des Bodenpersonals, die den Flugbetrieb betreffen, sind unbedingt zu befolgen. Schadensersatzforderungen, die auf Grund von Nichtbefolgung der Einsatzanweisung entstehen, werden von AVEO nicht akzeptiert. Vom Auftraggeber ist ein Mitarbeiter namenhaft zu machen, der gegenüber AVEO für die Auftragsabwicklung verantwortlich zeichnet.

Verschiedene Flugdienstleistungen benötigen bestimmte gesetzliche Genehmigungen. Insofern AVEO nicht über diese Genehmigungen verfügt (z.B. AOC etc) werden ausschließlich Unternehmen für die Leistungen eingesetzt, die über entsprechende Genehmigungen verfügen.

Stand:  März 2019

Aveo flight academy Ltd & Co KG
Dietmar Rieß
Managing Director